Angestellt schwanger: Arbeit am Patienten

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts im Bundesgesetzblatt

 

Faktisches Beschäftigungsverbot

Sobald eine angestellte Zahnärztin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilt, erhält sie ein faktisches Beschäftigungsverbot. Das heißt, der Arbeitgeber hat in Kenntnis der Schwangerschaft eine Gefährungsbeurteilung (siehe z.B. QM Online der BLZK Kapitel C01 b02 (PDF | 104 KB) – mit Login) durchzuführen und insbesondere individuelle oder generelle Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz zu beachten.

Für die angestellte Zahnärztin hat dies ein gesetzliches, vollumfangreiches Beschäftigungsverbot in der Behandlung von Patienten zur Folge. Das Beschäftigungsverbot ist nicht dispositiv, das heißt es kann nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Eine schwangere angestellte Zahnärztin darf nicht mehr am Patienten arbeiten. Die Details hat das Bundesverwaltungsgericht 1993 (zum Fall einer schwangeren Assistenzzahnärztin im Angestelltenverhältnis) in einem Urteil erläutert.

Eine schwangere angestellte Zahnärztin ist „ab sofort nicht mehr mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen die Gefahr besteht, dass die Schutzfunktion der verwendeten persönlichen Schutzausrüstung (wie Mundschutz, Schutzhandschuhe) z.B. durch den Umgang mit möglicherweise infizierten spitzen, schneidenden, stechenden oder scharfen Gegenständen aufgehoben wird“.

Zahnärztliche Schutzkleidung macht es unwahrscheinlich, mit infizierten Körperflüssigkeiten eines Patienten, wie Blut oder Speichel, in Berührung zu kommen, sie verhindert es jedoch nicht. Allein dieses Ausgesetztsein reicht aus für ein Beschäftigungsverbot nach Gefahrenstoffverordnung.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt ausdrücklich für angestellte Zahnärztinnen, nicht für selbstständig Tätige.

„Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, die Arbeitsverhältnisse prägt, ist der Grund, warum der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, Arbeitnehmerinnen im Fall der Schwangerschaft mit dem Arbeitgeber auferlegten Beschäftigungsverboten in Schutz zu nehmen, um den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen.“

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.05.1993, AZ.: 5 C 42.89

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