Schwanger im Studium
Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist die Hochschule (vgl. S. 15). Für Studentinnen ist die Schutzfrist nach der Entbindung im Unterschied zu Beschäftigten nicht verbindlich. Auch ein Tätigsein zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist möglich (vgl. S. 47). Außerdem erhalten Studentinnen (ohne Beschäftigungsverhältnis) grundsätzlich keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (vgl. S. 59)
Quelle: Leitfaden zum Mutterschutz. Broschüre des Bundesfamilienministeriums
Teilnahme an Praktika als Schwangere
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für „Studentinnen, die ein im Rahmen der (...) hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten” (vgl. § 1, Abs. 2 Punkt 8 Mutterschutzgesetz – MuSchG).
Das Gesetz beschreibt detailliert die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (siehe § 11 MuSchuG).
Die §§ 17 bis 24 MuSchG (Kündigungsverbot, Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts, Leistungen während der Elternzeit, Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen sowie das Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten) gelten für Studentinnen nicht.
Beurlaubung
Für die Zeit des Mutterschutzes und/oder der Elternzeit können sich Studierende auf Antrag beurlauben lassen (Art. 48 Bayerisches Hochschulgesetz).
Alle vier Universitäten in Bayern, die eine zahnmedizinische Fakultät haben, bieten Informationen zur Beurlaubung vom Studium – auch während der Schwangerschaft – an.
Uni München
Uni Regensburg
Uni Würzburg
Uni Erlangen