Fortzahlung des Arbeitsentgelts

„Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt”. (§ 18 Mutterschutzgesetz – MuSchG)

Grundsätzlich erhält der Arbeitgeber den geleisteten Mutterschutzlohn von der gesetzlichen Krankenkasse vollumfänglich erstattet (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz).

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