Kein Arbeitsverbot

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.1993 (Az.: 5 C 42.89) gilt ausdrücklich für angestellte Zahnärztinnen, nicht für selbstständig Tätige. Das Gericht hatte festgestellt, dass für ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit ausreicht. Entsprechend gilt für angestellte Zahnärztinnen ein faktischen Arbeitsverbot am Patienten, nicht jedoch für selbstständig Tätige.

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