Wenn die Praxis Urlaub macht

  1. Geeigneten Vertreter suchen
  2. Urlaub mit dem Praxisteam koordinieren
  3. Praxis vor Einbrechern schützen

Vertretung

  • Kollegiale Vertretung, z.B. bei Urlaub, in der Praxis eines anderen Zahnarztes

Wenn ein Zahnarzt während der angekündigten Behandlungszeiten nicht in der Praxis ist, muss er für eine Vertretung sorgen und Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters bekannt machen (vgl. § 10 Abs. 1 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte – PDF | 64 KB), zum Beispiel am Praxisschild vor der Tür mit Namen des vertretenden Zahnarztes, Kontaktdaten und Öffnungszeiten. Außerdem: Den Anrufbeantworter entsprechend besprechen und die Website um die Urlaubszeit ergänzen.

Dauert die kollegiale Vertretung länger als eine Woche, ist sie der zuständigen Bezirksstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns mitzuteilen.

  • Vertretung in der eigenen Praxis

Informationen zur Vertretung in der eigenen Praxis im Kapitel „Entlastungsassistent / Praxisvertreter”.

Praxisteam

Die grundlegenden Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Urlaub beantwortet das Bundesurlaubsgesetz, zum Beispiel

Konkretisiert wird der Urlaub im jeweiligen Arbeitsvertrag.

Eine grundsätzliche Entscheidung ist, ob die Praxis insgesamt geschlossen bleibt, das heißt ob es Betriebsferien gibt, oder ob ein Vertreter den Zahnarzt vertritt und das Praxisteam flexibel über das Jahr verteilt Urlaub nehmen kann.

Schutz vor Einbrechern

  • Fenster und Türen der Praxis verriegeln
  • eventuelle Barbestände zur Bank bringen
  • eventuell eine Zeitschaltuhr anbringen, über die Rollos und/oder Licht gesteuert wird
  • Eine aufmerksame Nachbarschaft ist von Vorteil.
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