Elterngeld für Selbstständige
Das Elterngeld bemisst sich auf Grundlage des Steuerbescheids für den Veranlagungszeitraum, wobei Ausnahmen möglich sind.
Das hessische Landessozialgericht hat im Oktober 2014 in einem Urteil (Az. L 5 EG 11/12) entschieden, dass die endgültige Feststellung der Höhe des Elterngelds nur auf Grundlage des Steuerbescheids erfolgt und gegebenenfalls zurückgefordert werden kann.
Im vorliegenden Fall war einer selbstständigen Zahnärztin Elterngeld in Höhe des Höchstbetrags zunächst auf Grundlage der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) genehmigt, bei Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide jedoch bis auf den Sockelbetrag zurückgefordert worden.
Wer kein Mutterschaftsgeld bekommt, kann ab Geburt des Kindes Elterngeld erhalten. Auch das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.
ElterngeldPlus
Auch Selbstständige können das ElterngeldPlus beantragen, bis zu 30 Wochenstunden arbeiten und länger Elterngeld beziehen.
Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit des Bundesfamilienministeriums
Bayerisches Familiengeld
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) informiert über das bayerische Familiengeld. Seit dem 1. September 2018 erhalten Eltern in Bayern im zweiten und dritten Lebensjahr ihres Kindes 250 Euro pro Monat, unabhängig von der Betreuungsform, vom Einkommen oder von der Erwerbstätigkeit.
Laut ZBFS müssen Eltern, die in Bayern Elterngeld bewilligt bekommen haben, keinen weiteren Antrag stellen. Alle anderen können den Antrag Bayerisches Familiengeld auf der Website des ZBFS herunterladen.
Rentenversicherung
Das Referat Ärzteversorgung der BLZK stellt online diverse Infos und Anträge zur Verfügung, die auch für Eltern interessant sind:
- Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (im Kasten „Links”)
- Im Blickpunkt: Kindererziehungszeiten der Bayerischen Ärzteversorgung (im Kasten „Downloads”)