Pflege von Angehörigen bei Selbstständigkeit
Das Pflegezeitgesetz, das die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und sonstige Freistellungen regelt, gilt nur für
- Arbeitnehmer,
- Beschäftigte in Aus- und Fortbildung und
- arbeitnehmerähnliche Personen
(vgl. § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz).
Bisher (Stand Ende 2015) gibt es keine Versicherung, die den Praxisausfall aufgrund eines Pflegefalls auffängt.