Pflege von Angehörigen bei Selbstständigkeit

Das Pflegezeitgesetz, das die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und sonstige Freistellungen regelt, gilt nur für

  • Arbeitnehmer,
  • Beschäftigte in Aus- und Fortbildung und
  • arbeitnehmerähnliche Personen

(vgl. § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz).

Bisher (Stand Ende 2015) gibt es keine Versicherung, die den Praxisausfall aufgrund eines Pflegefalls auffängt.

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