Praxisvertretung
Voraussetzungen für eine Vertretung (vgl. § 32 Abs. 1 ZV-Z)
- Krankheit
- Urlaub
- Zahnärztliche Fortbildung
- Wehrübung
- Schwangerschaft
Voraussetzungen für die Beschäftigung eines Assistenten/Vertreters (vgl. § 32 Abs. 2 ZV-Z)
- Genehmigung der KZV
- Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung
- Kindererziehung: höchstens 36 Monate, nicht unbedingt zusammenhängend
- Pflege von Angehörigen: bis zu 6 Monate
- Die KZV kann diese Zeiten verlängern.
- Anstellung immer nur befristet
Länge einer Vertretung (vgl. § 32 Abs. 1 ZV-Z)
- In 12 Monaten höchstens 3 Monate lang
- Bei Schwangerschaft höchstens 12 Monate
Meldepflichten
- Vertretung länger als eine Woche: meldepflichtig an die KZV (vgl. § 32 Abs. 2 ZV-Z)
- Die Beschäftigung eines Assistenten muss von der KZV genehmigt werden (vgl. § 32 Abs. 2 ZV-Z)