Lohngestaltung und Arbeitsvertrag

Die Gestaltungsmöglichkeiten in Arbeitsverträgen sind vielfältig. Es empfiehlt sich daher, sich bezüglich der Inhalte eines Arbeitsvertrags vor Abschluss eines Arbeitsvertrags anwaltlich beraten zu lassen.

Die nachfolgenden Hinweise zur Lohngestaltung sind allgemeiner Art und dienen einer Orientierung. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine Rechtsberatung für den Einzelfall. Möglichkeiten der Lohngestaltung sind beispielsweise:

  • Festgehalt: pro Woche, pro Monat oder pro Jahr, klassische Bezahlungsart im Angestelltenverhältnis
  • Vergütung prozentual vom selbst erwirtschafteten Honorar,
    zu beachten: Im Angestelltenverhältnis ist der Zahnarzt weisungsgebunden, sodass er von der Arbeitszuweisung des Arbeitgebers abhängig ist.
  • Umsatzbeteiligung am wirtschaftlichen Gesamterfolg der Praxis, häufig mit Festlegung eines Mindestumsatzes, der überschritten sein muss, zu beachten: hinreichende Verdienstchancen sollten gegeben sein.
  • Sonderzuwendungen: beispielsweise 13. Gehalt oder Gratifikation (z.B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld)
  • Mischformen: z.B. niedrigeres Festgehalt mit anteiligem Honorar, Umsatzbeteiligung oder Sonderzuwendungen

Eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist im Vertragszahnarztrecht weder vorgesehen noch gestattet. Der Status des angestellten Zahnarztes bedingt grundsätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Die Anstellung ist geprägt durch die Eingliederung in den Praxisbetrieb, feste Arbeitszeiten und die Anleitung und Überwachung durch den Arbeitgeber.

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