Mietvertrag

Hinweise zum Praxismietvertrag

  1. Unterscheidung zwischen Wohnungsmiete und gewerblicher Miete, Schutzregelungen aus dem Mietrecht für den Wohnungsmieter entfallen
  2. Laufzeit des Mietvertrags möglichst kurz, durch Gestaltungserklärung des Mieters einseitig verlängerbar (Optionsrecht)
  3. Formvorschriften des Mietvertrags: Prüfung rechtfertigt die Beauftragung eines spezialisierten Anwalts
  4. Sonderkündigungsrecht des Mieters, z.B. bei Berufsunfähigkeit oder Tod
  5. Berechtigung zu Rechtsformwechsel und Gesellschafteraufnahme festlegen
  6. Erlaubnis für bauliche Veränderungen durch den Mieter, die bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückzubauen sind
  7. Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen: ausgewogene Regelung, Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Mieter und Vermieter
  8. Möglichkeit der Übertragung an einen Nachfolger: Verpflichtung des Vermieters, einen gewünschten Nachfolger zu akzeptieren, soweit keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen
  9. Konkurrenzschutz vereinbaren, sodass der Vermieter an keinen anderen Zahnarzt im Haus vermieten darf
  10. Mieterfreundlicher und sicherer Mietvertrag als starkes Verkaufsargument bei Veräußerung der Praxis

Regelungen des BGB

Gesetzliche Grundlagen für Mietverträge über Geschäftsräume finden Sie von §§ 535 bis 548 BGB, ergänzt durch die Regelungen nach §§ 578, 579 bis 580a BGB.

 

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