Mutterschaftsleistungen
Seit April 2017 sind Krankentageversicherungen „verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.” (Artikel 192 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Voraussetzung ist der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung.
Anspruch auf (anteiliges) Krankentagegeld
Wer in den gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht arbeitet, erhält den vollen Satz des vereinbarten Krankentagegelds, sofern kein anderweitiger angemessener Ersatz für den Verdienstausfall vorgesehen ist. Selbstständige, die vor oder nach der Entbindung teilweise berufstätig sind, haben Anspruch auf das anteilige Krankentagegeld.
Schwangerschaft ist keine Krankheit
Bislang erhielten Selbstständige mit einer privaten Krankenversicherung kein Mutterschaftsgeld – auch wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatten. Der Grund: Schwangerschaft und Geburt gelten nicht als Krankheit.
Nähere Informationen erhalten freiberuflich tätige Zahnärztinnen bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen.