Als Zahnarzt in einer Praxis angestellt
Ein angestellter Zahnarzt arbeitet in der Praxis eines Vertragszahnarztes, der dazu verpflichtet ist, dass ersterer seine vertragszahnärztlichen Pflichten erfüllt (vgl. § 32b Zahnärzte-ZV). Voraussetzung für die Anstellung bei einem Vertragszahnarzt ist grundsätzlich das Ableisten der zweijährigen Vorbereitungszeit und die Eintragung ins Zahnarztregister (§ 4 Zahnärzte-ZV).
Genehmigung eines angestellten Zahnarztes
Für die Genehmigung eines angestellten Zahnarztes sind in Bayern zwei Zulassungsausschüsse zuständig.
Für den Antrag benötigt der anstellende Zahnarzt folgende Unterlagen von seinem künftigen Mitarbeiter:
- einen aktuellen Auszug aus dem Zahnarztregister gemäß § 95 Abs. 9 SGB V (nur bei Eintragung außerhalb der KZVB)
- ggf. die Facharzturkunde (falls diese der KZVB noch nicht vorliegt)
- einen aktuellen Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
- ein behördliches, polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate, wird vom Bundesamt für Justiz dem Ausschuss direkt zugesandt)
- Niederlassungsbescheinigungen der zuständigen KZV (falls bereits als Vertragszahnarzt tätig gewesen)
- eine Erklärung über ein bei Antragstellung bestehendes Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (mit Angabe der frühestmöglichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 Zahnärzte-ZV)
- eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Zahnärzte-ZV zu Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
- eine Kopie des Arbeitsvertrages
Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
Die Leistungen des angestellten Zahnarztes rechnet der Arbeitgeber bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung als eigene Leistungen ab (vgl. § 4 Abs. 1 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte – PDF | 1,12 MB).
Ein angestellter Zahnarzt kann grundsätzlich auch bei mehreren Vertragszahnärzten in Teilzeit (Siehe Kooperationsmöglichkeiten von Zahnärzten auf www.kzbv.de) angestellt sein. Insgesamt ist allerdings dabei zu beachten, dass die Tätigkeiten des angestellten Zahnarztes nicht mehr als eine Vollzeitstelle ergeben. Weitere Infos hierzu beim entsprechenden Zulassungsausschuss der KZVB.
Bei einer Praxisübernahme müssen angestellte Zahnärzte des Praxisabgebers für den Praxisübernehmer erneut vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Das hat laut KZVB vertragszahnarztrechtliche Gründe. Die vorliegenden Genehmigungen gelten für den ehemaligen Praxisinhaber, nicht für den Übernehmenden (Quelle: Start in die Praxis. Gestaltungsmöglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung. Broschüre der KZVB, Stand: November 2015).
Vergütung und Außendarstellung
Angestellte Zahnärzte sollen angemessen bezahlt werden (vgl. § 18 Absatz 3 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (BO) – PDF | 64 KB). In der Außendarstellung (z.B. Praxisschild, -werbung, -briefpapier) dürfen angestellte Zahnärzte nur mit Hinweis auf das Angestelltenverhältnis erwähnt werden (vgl. § 18 Absatz 4 BO – PDF | 64 KB).
Mehr zur Tätigkeit als angestellter Zahnarzt
Weitere Informationen zum angestellten Zahnarzt finden Sie auf der Website der KZVB.